AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Müller Forst & Landschaftspflege GmbH,

Kelterstraße 7/1, 75031 Eppingen

Stand: Oktober 2017

 

 1. Geltungsbereich

Alle Verträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Unsere Vertragspartner erkennen diese Bedingungen spätestens mit dem Zustandekommen des Vertrags an. AGB unserer Vertragspartner widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichungen, die diesen AGB widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt werden.

 

 

2. Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Bei Angabe einer Tagespauschale beträgt diese eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Bei erschwerten Bedingungen wie z.B. außergewöhnlicher Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder ähnlichem können wir angemessene Preiszuschläge geltend machen. Sollte der Auftrag aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verlängern sich unsere Ausführungsfristen entsprechend.

Sofern unser Vertragspartner oder einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend machen, die bei  Vertragsabschluss  nicht  vereinbart waren, können von uns die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

 

3. Ausführung,  Hinweis- und Verkehrssicherungspflichten

Von uns genannte Termine und Fristen sind aufgrund der Witterungsabhängigkeit unserer Arbeiten nie verbindlich. Sollte die Auftragserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, sind wir nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Ausführung der Arbeiten in Textform ausdrücklich und unmissverständlich auf Fremdkörper, schwer erkennbare Hindernisse, etwaige Stromkästen, Strom- oder Wasserleitungen und sonstige Gegenstände hinzuweisen. Außerdem ist unser Vertragspartner verpflichtet, vor Durchführung unserer Arbeiten die zu bearbeitende Fläche von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet unser Vertragspartner für alle dadurch entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Verzögerungsnachteile.

Sofern infolge der Ausführung unserer Arbeiten Sonderverkehrssicherungsmaßnahmen oder Regelungsmaßnahmen, z.B. für den öffentlichen Straßenverkehr erforderlich sind, hat unser Vertragspartner hierfür auf eigene Kosten zu sorgen und etwaig erforderliche Genehmigungen – gleich welcher Art – rechtzeitig vor Beginn unserer Arbeiten einzuholen, sofern keine anderen Absprachen in Textform stattgefunden haben.

 

Dieser hat außerdem zu gewährleisten, dass der Ort, an dem unsere Arbeiten auszuführen sind, problemlos zu erreichen ist und während der Ausführung unserer Arbeiten störungsfrei für unsere Maschinen und Mitarbeiter benutzbar ist.

Bei der Ausführung unserer Maßnahmen kann eine Verschmutzung von wegen, Straßen und Grundstücken nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die entstandenen Gefahrenstellen bis zum Abschluss unserer Arbeiten in der erforderlichen Weise abzusichern und nach Abschluss unserer Arbeiten die erforderlichen Reinigungsarbeiten unverzüglich auf eigene Kosten auszuführen, wenn hier nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns von sämtlichen Haftungs- und Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf die Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten und der Nichtvornahme der erforderlichen Reinigungsarbeiten beruhen.

 

 

4. Gewährleistung

Etwaige Mängel an den von uns ausgeführten Arbeiten sind unverzüglich geltend zu machen. Ansonsten sind unsere Kunden mit Mängelrügen ausgeschlossen.

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen berechtigen Kaufleute nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Schadens- oder Aufwendungsersatz und Minderungsansprüche bestehen so unseren Lasten nicht, es sei denn, dass wir nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

Wir können die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche davon abhängig machen, dass unser Vertragspartner den vereinbarten Vertragspreis zuvor in voller Höhe bezahlt.

 

 

5. Haftung und Verjährung

Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen ist unsere Haftung auch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner weder Kaufmann noch juristische Person, haften wir nur für vorsätzliches Verschulden und dasjenige unserer leitenden Angestellten. Für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen haften wir in diesem Falle nur dann nicht, wenn den Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen haften wir im übrigen nur für Schäden, die auf einem Mangel unserer Arbeiten beruhen, soweit sie hierdurch unmittelbar entstanden sind. Für sonstige Schäden, insbesondere für Personen- und für Vermögensschäden haften wir grundsätzlich nicht.

Außerdem ist unsere Haftung für Schäden jeder Art, die darauf beruhen, dass unser Vertragspartner Mängelrügen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben hat, ausgeschlossen.

Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens 6 Monate nach der Ausführung, sofern unser Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person ist.

Werden Arbeiten von uns nach bestimmten Weisungen des Vertragspartners ausgeführt, so haften wir weder für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen.

Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

 

 

6. Zahlung

Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzüge.

Wird die Zahlung von unserem Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung geleistet, kommt dieser hierdurch automatisch in Verzug und schuldet uns anschließend eine Verzugskostenpauschale von Euro 40,00, ohne dass damit weitere Verzugsschäden ausgeschlossen sind. Außerdem sind wir berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen i.H.v. 10 % Zinsen ab dem Eintritt des Verzuges zu verlangen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge  entbindet  nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist.

Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

 

 

7. Salvatorische Klausel

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese in Textform niedergelegt wurden oder aber von uns in Textform bestätigt wurden.

Gerichtsstand  für Kaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Heilbronn.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Sollten  einzelne  Bestimmungen  dieses  Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

 

 

Referenzliste:

- Hensle-Metzger Garten-
gestaltung und Gartenpflege
(SAP Zentrale Walldorf)
- TSG 1899 Hoffenheim
- Cytec Östringen
- Regierungspräsidium
Karlsruhe
- Städte & Gemeinden
im Umkreis

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